Kundendienst

Garantiebedingungen

Ausgabe 3, gültig ab 22. Oktober 2026. Sie gilt für Produkte der Marke Heiwit, die ab diesem Datum gekauft werden: Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah, Wechselrichter Virgo und Lybra, Heiwit-Zubehör. Für zuvor gekaufte Produkte gelten die zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Bedingungen: Sie erhalten diese auf Anfrage unter [email protected].

Neu in Ausgabe 3: Am Wechselrichter Lybra sind bis zu sechs parallel geschaltete Batterien zulässig, drei an jedem der beiden Eingänge (Artikel B6.1), auch für zuvor gekaufte Produkte.

Für einen Antrag auf Garantieleistung: [email protected] oder 0332 1730555, in der Regel über den eigenen Installateur.

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Vorbemerkung

Die Heiwit S.p.A. mit eingetragenem Sitz in Via Carlo Robbioni 2, 21100 Varese (VA), USt-IdNr. 03980400125 („Heiwit“), vertreibt unter ihrer eigenen Marke Stromspeichersysteme mit Natrium-Ionen-Batterien, Wechselrichter und Zubehör. Diese Bedingungen regeln die freiwillige Garantie, die Heiwit als Hersteller dem Käufer für die in Artikel 2 genannten Produkte gewährt.

Die Bedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Produkte gilt, und drei Anhängen mit den besonderen Regeln für das jeweilige Produkt: Anhang B für die Batterie, Anhang I für die Wechselrichter, Anhang A für das Zubehör. Im Fall eines Widerspruchs hat für das betreffende Produkt der Anhang Vorrang.

Die Garantie ist kostenlos und gilt zusätzlich zu den Rechten, die dem Käufer gesetzlich zustehen, ohne diese zu ersetzen oder einzuschränken (Artikel 3).

Allgemeiner Teil

Artikel 1 — Begriffsbestimmungen

1.1 Produkt: jedes in den Anhängen B, I und A aufgeführte Produkt der Marke Heiwit, identifiziert durch seine Seriennummer oder, falls es keine hat, durch den Produktcode und den Kaufbeleg.

1.2 Batterie, Wechselrichter, Zubehör: die jeweils in den Anhängen B, I und A beschriebenen Produkte.

1.3 Käufer: die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Endnutzung über einen Installateur des Heiwit-Netzes erwirbt. Als Verbraucher gilt der Käufer, der als natürliche Person zu Zwecken handelt, die außerhalb seiner gegebenenfalls ausgeübten unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

1.4 Installateur: das zum Heiwit-Netz gehörende Unternehmen, das die Installation des Produkts durchgeführt hat.

1.5 Anlage: die Gesamtheit der Produkte, die an denselben Wechselrichter angeschlossen und unter derselben Kennung im Heiwit-Monitoringsystem registriert sind.

1.6 Aktivierungsdatum: das Datum der Inbetriebnahme des Produkts, wie es sich aus der Registrierung gemäß Artikel 6 ergibt.

1.7 Versanddatum: das Datum, an dem Heiwit das Produkt an den Installateur oder den Distributor versandt hat, wie es sich aus den Transportdokumenten von Heiwit ergibt.

1.8 Datenblatt und Handbuch: die von Heiwit veröffentlichten und zum Kaufdatum des Produkts gültigen Dokumente des jeweiligen Modells.

1.9 Referenzpreis: der niedrigere der beiden folgenden Preise: der in der Kaufrechnung des Käufers gesondert ausgewiesene Preis des Produkts und der am Aktivierungsdatum gültige öffentliche Listenpreis von Heiwit, jeweils ohne Mehrwertsteuer und Installationskosten. Weist die Rechnung den Preis des Produkts nicht gesondert aus, gilt der Listenpreis.

1.10 Garantiezeit: die im Anhang des jeweiligen Produkts angegebene Dauer, mit dem Beginn gemäß Artikel 6.

1.11 Die besonderen Begriffsbestimmungen für die Batterie (Nennkapazität, Restkapazität, Referenzmessung, Abgegebene Energie) finden sich in Artikel B1.

Artikel 2 — Erfasste Produkte und Produkte anderer Marken

2.1 Die Garantie gilt für die Produkte, die als Neuware über das Heiwit-Installateurnetz verkauft und in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz installiert wurden: die Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah (Anhang B), die Wechselrichter Virgo und Lybra (Anhang I) und das Zubehör der Marke Heiwit (Anhang A).

2.2 Die Garantie wird für den Einsatz der Produkte im Eigenverbrauch an häuslichen oder nicht häuslichen Verbrauchsstellen in den vom Handbuch zugelassenen Konfigurationen gewährt. Die ausgeschlossenen Verwendungen sind in Artikel 13 aufgeführt.

2.3 Produkte anderer Marken, die von Heiwit verkauft werden, auch als Teil eines Kits – zum Beispiel PV-Module und Router –, unterliegen der Garantie des jeweiligen Herstellers zu dessen Bedingungen. Heiwit erweitert diese Garantie nicht und übernimmt sie nicht als eigene; Heiwit unterstützt den Installateur bei der Geltendmachung gegenüber dem Hersteller. In einem Kit unterliegt jede Komponente ihrer eigenen Garantie.

2.4 Nicht erfasst sind Schaltkästen, Verkabelungen, Unterkonstruktionen, die Elektroinstallation und andere nicht von Heiwit gelieferte Komponenten.

Artikel 3 — Gesetzliche Rechte des Verbrauchers

3.1 Der Verbraucher hat gegenüber dem Verkäufer – in der Regel dem Installateur, bei dem er gekauft hat – kraft Gesetzes einen unentgeltlichen Anspruch auf Abhilfe bei Vertragswidrigkeit des Produkts gemäß den Artikeln 128 ff. des Codice del Consumo (D.Lgs. 6 settembre 2005, n. 206). Diese Abhilfen werden durch die vorliegende freiwillige Garantie nicht beeinträchtigt, die zu ihnen hinzutritt.

3.2 Keine Klausel dieser Bedingungen darf so ausgelegt werden, dass sie die dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Rechte oder die Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte ausschließt, einschränkt oder an Bedingungen knüpft.

Artikel 4 — Mängelgarantie

4.1 Heiwit garantiert, dass das Produkt für die im jeweiligen Anhang angegebene Dauer frei von Material- und Herstellungsfehlern ist: zehn Jahre für die Batterie und den Wechselrichter, zwei Jahre für das Zubehör, mit dem Beginn gemäß Artikel 6.

4.2 Die Garantie erstreckt sich auf die von Heiwit gelieferten Komponenten des Produkts, einschließlich der auf dem Produkt installierten Steuerungssoftware.

4.3 Normaler Verschleiß und, bei der Batterie, die durch Nutzung und Zeitablauf bedingte Verringerung der Kapazität sind keine Mängel im Sinne dieses Artikels. Die Kapazität der Batterie ist ausschließlich durch die Leistungsgarantie gemäß Artikel B3 geregelt.

Artikel 5 — Labordaten und Leistung im Betrieb

5.1 Die Werte im Datenblatt und in den Informationsmaterialien von Heiwit – darunter Kapazität, Zyklenzahl, Entladetiefe, Wirkungsgrad, Leistung und Umschaltzeit bei Netzausfall – wurden in Laborprüfungen unter den neben jedem Wert angegebenen Bedingungen ermittelt. Sie beschreiben das Produkt und ermöglichen den Vergleich mit anderen Produkten; sie sind nicht Gegenstand dieser Garantie, die ausschließlich die Mängelgarantie gemäß Artikel 4 und, für die Batterie, die Leistungsgarantie gemäß Artikel B3 umfasst.

5.2 Die im täglichen Gebrauch verfügbare Energie und Leistung können unter den Nennwerten liegen und sich im Laufe der Zeit ändern, insbesondere in Abhängigkeit von Temperatur, Einstrahlung, abgerufener Leistung, den Einstellungen des Wechselrichters und des Netzes, der Kalibrierung des Batteriemanagementsystems und dem Eigenverbrauch des Systems. Diese Abweichungen stellen weder einen Mangel noch, bei der Batterie, eine Verringerung der Restkapazität dar, die nur durch die Referenzmessung bestimmt wird.

5.3 Heiwit garantiert keine wirtschaftlichen oder energetischen Ergebnisse der Anlage, etwa den Ertrag der PV-Module, die Einsparungen bei der Stromrechnung, die Eigenverbrauchsquote, die Amortisationszeit der Investition oder den Zugang zu Förderungen.

5.4 Erklärungen von Installateuren oder anderen Personen als Heiwit ändern oder erweitern diese Garantie nicht.

Artikel 6 — Registrierung und Garantiebeginn

6.1 Die Registrierung der Produkte erfolgt durch den Installateur bei der Inbetriebnahme und umfasst: Seriennummern, Aktivierungsdatum, Adresse der Anlage, Daten des Installateurs und Daten des Käufers.

6.2 Den Käufer trifft keine Registrierungspflicht; eine unterlassene oder verspätete Registrierung durch den Installateur beeinträchtigt seine Rechte nicht.

6.3 Die Garantiezeit beginnt mit dem Aktivierungsdatum, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Versanddatum. Fehlt ein registriertes Aktivierungsdatum, beginnt sie mit dem Datum der Kaufrechnung des Käufers, ebenfalls innerhalb derselben Grenze; ist auch dieses nicht verfügbar, ab dem sechsten Monat nach dem Versanddatum.

6.4 Für separat gekauftes Zubehör, auch als Ersatzteile, beginnt die Garantiezeit mit dem Datum der Kaufrechnung oder, falls diese fehlt, mit dem Versanddatum.

6.5 Heiwit teilt dem Käufer das Datum des Garantiebeginns mit der Registrierungsbestätigung mit, sofern Heiwit dessen Kontaktdaten kennt, und in jedem Fall auf seine Anfrage.

Artikel 7 — Nutzungsbedingungen

7.1 Das Produkt ist unter Beachtung des Handbuchs, des Datenblatts und der im Anhang des Produkts angegebenen Nutzungsbedingungen zu lagern, zu installieren und zu verwenden. Die Garantie umfasst keine Mängel und Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorgaben verursacht wurden; eine Unregelmäßigkeit, die den Mangel nicht verursacht hat, lässt die Garantie nicht entfallen.

7.2 Das Produkt wird von einem Installateur des Heiwit-Netzes gemäß dem Handbuch und den technischen Normen des Installationsorts installiert; in gleicher Weise erfolgen Demontage und Neuinstallation. Die Garantie umfasst keine Mängel und Schäden, die durch von anderen durchgeführte Installationen, Demontagen oder Neuinstallationen verursacht wurden.

7.3 Gibt das zum Kaufdatum gültige Datenblatt für die in den Anhängen aufgeführten Nutzungsbedingungen weiter gefasste Grenzen an als die dort genannten, gelten die Grenzen des Datenblatts.

Artikel 8 — Monitoring, Updates und Betriebsparameter

8.1 Der Käufer hält die Anlage über seine eigene Internetverbindung mit dem Heiwit-Monitoringsystem verbunden: Die Verbindung dient der Ferndiagnose und den Updates. Bei der Batterie hat eine längere Trennung die in Artikel B5.6 genannten Folgen.

8.2 Der Käufer gestattet die Installation der von Heiwit freigegebenen Updates der Steuerungssoftware, auch per Fernzugriff über das Monitoringsystem.

8.3 Aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz der Lebensdauer der Produkte kann Heiwit die Betriebsparameter per Fernzugriff ändern, etwa die Grenzwerte für Leistung, Temperatur und Ladezustand. Verringert eine Änderung die im Betrieb verfügbare Energie oder Leistung nennenswert, informiert Heiwit den Käufer vor ihrer Umsetzung und nennt den Grund dafür.

8.4 Von der Garantie nicht umfasst sind Schäden, die unmittelbar darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer ein korrigierendes Update abgelehnt hat, auf das Heiwit ihn schriftlich unter Angabe der Folgen hingewiesen hat.

Artikel 9 — Antrag auf Garantieleistung

9.1 Der Antrag ist an Heiwit zu richten, in der Regel über den Installateur. Der Käufer kann sich in jedem Fall auch direkt an Heiwit wenden, per E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter 0332 1730555, insbesondere wenn der Installateur nicht mehr tätig ist oder dem Antrag nicht nachkommt.

9.2 Der Antrag ist innerhalb der Garantiezeit und, bei sonstigem Verlust der Rechte aus dieser freiwilligen Garantie, innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels zu stellen. Artikel 3 bleibt unberührt.

9.3 Der Antrag enthält: Seriennummern oder Codes der betroffenen Produkte, Aktivierungsdatum, Beschreibung des Mangels oder der Beanstandung, Fotos der Installation und des Typenschilds. Die Betriebsprotokolle bezieht Heiwit aus dem Monitoringsystem; der Installateur fügt sie bei, wenn die Anlage nicht überwacht wird. Heiwit kann eine Kopie der Kaufrechnung und der nach den Vorschriften des Installationsorts vorgesehenen Konformitätsunterlagen der Anlage anfordern (in Italien die Konformitätserklärung gemäß D.M. 22 gennaio 2008, n. 37).

9.4 Bei Auffälligkeiten, die Sicherheitsrisiken mit sich bringen können – darunter Überhitzung, Gerüche, Rauch, Verformungen des Gehäuses oder Systemalarme –, stellt der Käufer die Nutzung des Produkts ein, lässt es vom Installateur außer Betrieb nehmen und öffnet es nicht und nimmt keine Eingriffe daran vor.

9.5 Heiwit vergibt für den Antrag eine Vorgangsnummer, die dem Käufer und dem Installateur mitgeteilt wird. Fehlen erforderliche Unterlagen, fordert Heiwit diese innerhalb von fünf Arbeitstagen an. Heiwit führt eine erste Prüfung anhand der Monitoringdaten durch und teilt das Ergebnis innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags mit. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, informiert Heiwit den Käufer unter Angabe des Grundes und des neuen Termins. Führt die Fernprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, veranlasst Heiwit einen Einsatz des Installateurs oder eines beauftragten Technikers vor Ort und, wenn die Beanstandung die Kapazität der Batterie betrifft, die Referenzmessung. Der Käufer gewährt an den vereinbarten Tagen und zu den vereinbarten Zeiten Zugang zum Produkt.

9.6 Die Reparatur oder der Austausch des als mangelhaft anerkannten Produkts erfolgt innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach der Feststellung, es sei denn, es liegen Gründe vor, die Heiwit nicht zu vertreten hat.

Artikel 10 — Abhilfemaßnahmen

10.1 Steht fest, dass ein Garantiefall vorliegt, repariert Heiwit nach eigener Wahl das Produkt oder ersetzt es durch ein neues oder generalüberholtes Produkt. Das Ersatzprodukt ist vom selben Modell oder, falls dieses nicht mehr erhältlich ist, ein mit der Anlage kompatibles Modell mit gleichwertigen oder besseren Eigenschaften.

10.2 Sind Reparatur und Austausch nicht möglich, insbesondere weil kein mit der Anlage kompatibles Produkt verfügbar ist, oder ist der Käufer damit einverstanden, vergütet Heiwit stattdessen den Restwert des Produkts. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, kann Heiwit in jedem Fall den Restwert wählen.

10.3 Der Restwert entspricht dem Referenzpreis, vermindert für jeden seit Garantiebeginn verstrichenen Monat um einen Bruchteil von eins geteilt durch die Anzahl der Monate der Garantiezeit des Produkts (ein Hundertzwanzigstel für Batterie und Wechselrichter, ein Vierundzwanzigstel für Zubehör).

10.4 Mit der Vergütung des Restwerts erlischt die Garantie für das betreffende Produkt. Die für ein und dasselbe Produkt insgesamt vergüteten Beträge dürfen den Referenzpreis nicht übersteigen.

10.5 Das ausgetauschte Produkt geht in das Eigentum von Heiwit über.

10.6 Die Abhilfemaßnahmen dieses Artikels sind, zusammen mit den besonderen Regeln für die Batterie in Artikel B8, die einzigen, die diese freiwillige Garantie vorsieht; die gesetzlichen Rechte gemäß Artikel 3 bleiben unberührt.

Artikel 11 — Repariertes Produkt oder Ersatzprodukt

11.1 Das reparierte Produkt oder Ersatzprodukt ist für die Restlaufzeit der Garantie des ursprünglichen Produkts, mindestens jedoch für 360 Tage bei Batterie und Wechselrichter und für neunzig Tage bei Zubehör, jeweils ab dem Datum der Reparatur oder des Austauschs, von der Garantie erfasst.

11.2 Reparatur oder Austausch setzen die Garantiezeit nicht neu in Gang; bei der Batterie setzen sie die Zählung der Abgegebenen Energie nicht zurück, die auf dem Ersatzprodukt fortgeführt wird.

11.3 Wenn dies für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich ist, kann Heiwit auch andere Produkte derselben Anlage austauschen; für diese gilt dieser Artikel.

Artikel 12 — Kosten des Einsatzes

12.1 Bei als Garantiefall anerkannten und von Heiwit genehmigten Einsätzen trägt Heiwit die Arbeits- und Anfahrtskosten des Installateurs oder des beauftragten Technikers sowie die Transportkosten für das mangelhafte Produkt und das Ersatzprodukt. Dem Käufer entstehen keine Kosten.

12.2 Heiwit erstattet weder Kosten, die ohne ihre schriftliche Genehmigung entstanden sind, noch außerordentliche Kosten für den Zugang zum Produkt, etwa für Maurerarbeiten, Gerüste oder Hebezeuge, die auf eine nicht dem Handbuch entsprechende Aufstellung zurückzuführen sind.

12.3 Das mangelhafte Produkt wird in der von Heiwit bereitgestellten Verpackung zurückgesandt; die Batterie wird unter Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter transportiert.

12.4 Ergibt die Prüfung, dass der Antrag aufgrund eines der Ausschlussgründe nicht von der Garantie erfasst ist oder dass das Produkt nicht dem im Antrag angegebenen entspricht, kann Heiwit dem Käufer die Anfahrts-, Transport- und Prüfkosten in Rechnung stellen, sofern Heiwit ihm deren Höhe vor dem Einsatz mitgeteilt hat.

Artikel 13 — Ausschlüsse

13.1 Die Garantie umfasst keine Mängel und Schäden infolge von:

  • nicht dem Handbuch oder den technischen Normen entsprechender Installation, Konfiguration, Wartung, Demontage oder Neuinstallation;
  • Eingriffen, Reparaturen, Öffnungen oder Änderungen, auch an der Software, durch nicht von Heiwit autorisiertes Personal;
  • Nutzung oder Lagerung des Produkts außerhalb der Bedingungen gemäß Artikel 7 und dem Anhang des Produkts;
  • Anschluss an Produkte, die im Handbuch nicht als kompatibel angegeben sind;
  • Einsatz der Produkte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Energiehandels oder der Erbringung von Netzdienstleistungen für Dritte, sofern der Dienst nicht von Heiwit angeboten oder schriftlich genehmigt wurde; weiterhin erfasst bleiben die vom Wechselrichter vorgesehenen Betriebsmodi, einschließlich des Ladens der Batterie aus dem Netz, wenn sie für den Eigenverbrauch eingesetzt werden;
  • Transport oder Handhabung nach der Übergabe an den Käufer;
  • Blitzschlag, Überspannungen, Bränden externen Ursprungs, Überschwemmungen, Wassereintritt, Erdbeben und anderen Naturereignissen oder Fällen höherer Gewalt;
  • Vandalismus, Diebstahl, vorsätzlicher Beschädigung, Tieren;
  • Defekten an nicht von Heiwit gelieferten Komponenten der Elektro- oder Photovoltaikanlage;
  • normalem Verschleiß und rein optischen Schäden, die die Funktion nicht beeinträchtigen;
  • Entfernung, Veränderung oder Unleserlichkeit der Seriennummer;
  • normaler Verringerung der Kapazität der Batterie innerhalb der Grenzen gemäß Artikel B3.

13.2 Die besonderen Ausschlüsse für das jeweilige Produkt sind im zugehörigen Anhang aufgeführt.

13.3 Sind die nicht konforme Installation, Konfiguration oder Lagerung einem Installateur des Heiwit-Netzes zuzurechnen, erbringt Heiwit dem Käufer dennoch die in diesen Bedingungen vorgesehene Unterstützung und klärt die Angelegenheit direkt mit dem Installateur.

13.4 Lehnt Heiwit einen Antrag ganz oder teilweise ab, teilt Heiwit schriftlich den Grund und die technischen Anhaltspunkte mit, auf denen die Ablehnung beruht. Der Käufer kann diese innerhalb von sechzig Tagen unter Vorlage gegenteiliger Anhaltspunkte beanstanden; in diesem Fall wird die Prüfung unter Beteiligung beider Seiten wiederholt, in Anwesenheit des Käufers oder eines Technikers seines Vertrauens.

Artikel 14 — Haftungsbeschränkung

14.1 Soweit gesetzlich zulässig und ausgenommen die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von Personenschäden und der Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, ist die Haftung von Heiwit aus diesen Bedingungen auf den Referenzpreis des Produkts beschränkt und erstreckt sich nicht auf indirekte Schäden, einschließlich entgangener Energieerzeugung oder entgangenen Eigenverbrauchs, entgangener Einsparungen bei der Stromrechnung, des Verlusts von Förderungen und kommerzieller Verluste.

Artikel 15 — Übertragbarkeit

15.1 Die Garantie ist an das Produkt gebunden. Bei Übertragung der Immobilie, in der das Produkt installiert ist, geht die Garantie auf den neuen Eigentümer über, sofern Heiwit innerhalb von sechzig Tagen nach der Übertragung darüber informiert wird.

15.2 Die Übertragung setzt die Garantiezeit nicht neu in Gang und setzt die Zählung der Abgegebenen Energie der Batterie nicht zurück. Ein aus der ursprünglichen Anlage ausgebautes und an anderer Stelle neu installiertes Produkt bleibt von der Garantie erfasst, wenn die Neuinstallation von einem Installateur des Heiwit-Netzes durchgeführt und gemäß Artikel 6 registriert wird.

Artikel 16 — Verarbeitung personenbezogener Daten

16.1 Die für die Registrierung der Produkte erhobenen Daten und die über das Monitoringsystem erfassten Betriebsdaten werden von Heiwit zur Durchführung der Garantie verarbeitet und für die gesamte Garantiezeit gespeichert, gemäß der auf heiwit.com verfügbaren Datenschutzinformation.

Artikel 17 — Schlussbestimmungen

17.1 Diese Ausgabe 3 ersetzt die Ausgabe 2 vom 16. Oktober 2026, gegenüber der sie für den Käufer günstiger ist, da sie bis zu sechs parallel geschaltete Batterien an einem Wechselrichter Lybra zulässt (Artikel B6.1), und gilt für Produkte, die der Käufer ab dem 22. Oktober 2026 erworben hat. Spätere Ausgaben gelten nicht für bereits erworbene Produkte. Für Produkte, die vor dem 22. Oktober 2026 erworben wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Garantiebedingungen, von denen Heiwit auf Anfrage eine Kopie zur Verfügung stellt, anzufordern unter [email protected]; für diese Produkte lässt Heiwit gleichwohl den in Artikel B6.1 dieser Ausgabe vorgesehenen Anschluss an einen Wechselrichter Lybra zu.

17.2 Der Installateur händigt dem Käufer spätestens bei der Übergabe der Produkte eine Kopie dieser Bedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aus. Die Bedingungen sind außerdem auf heiwit.com abrufbar.

17.3 Diese Bedingungen sind in italienischer Sprache abgefasst; im Fall einer Übersetzung ist der italienische Text maßgeblich.

17.4 Die etwaige Unwirksamkeit einer Klausel lässt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.

Artikel 18 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Diese Bedingungen unterliegen italienischem Recht, unbeschadet der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

18.2 Für Streitigkeiten mit Käufern, die als Verbraucher handeln, ist das Gericht am Wohnsitz oder Domizil des Verbrauchers zuständig. Für Streitigkeiten mit gewerblichen Käufern ist ausschließlicher Gerichtsstand Varese.

Anhang B — Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah

Artikel B1 — Besondere Begriffsbestimmungen für die Batterie

B1.1 Nennkapazität: 10,08 kWh, im Datenblatt der Batterie angegebener Wert, bezogen auf die Bedingungen des Messverfahrens dieses Anhangs.

B1.2 Restkapazität: die von der Batterie im Messverfahren abgegebene Energie, ausgedrückt in Prozent der Nominalen Kapazität.

B1.3 Referenzmessung: die gemäß dem Messverfahren durchgeführte und durch das dort vorgesehene Protokoll dokumentierte Messung der Restkapazität. Sie ist das einzige Verfahren, mit dem die Restkapazität für die Zwecke dieser Bedingungen bestimmt wird.

B1.4 Abgegebene Energie: die seit dem Aktivierungsdatum insgesamt von den Batterien der Anlage entladene Energie, gemessen an ihren Gleichstromklemmen, gemäß Artikel B5 ermittelt und auf die Batterien aufgeteilt und in MWh angegeben. Die beim Laden aufgenommene Energie wird nicht mitgezählt.

Artikel B2 — Mängelgarantie

B2.1 Die Mängelgarantie gemäß Artikel 4 gilt zehn Jahre und umfasst die Zellen, das Batteriemanagementsystem, das Gehäuse, die Steckverbinder und die von Heiwit gelieferten internen Komponenten.

Artikel B3 — Leistungsgarantie

B3.1 Heiwit garantiert, dass die durch die Referenzmessung bestimmte Restkapazität jeder Batterie nicht weniger als 60 % der Nominalen Kapazität beträgt, bis die erste der beiden folgenden Grenzen erreicht ist:

  • zehn Jahre ab dem in Artikel 6 angegebenen Garantiebeginn;
  • 25 MWh Abgegebene Energie, die der einzelnen Batterie gemäß Artikel B5 zugerechnet wird.

B3.2 Mit Erreichen der ersten der beiden Grenzen endet die Leistungsgarantie, auch wenn die andere nicht erreicht wurde. Die Grenzen gelten für jede Batterie gesondert: In einer Anlage mit mehreren Batterien wirkt sich das Erreichen einer Grenze durch eine von ihnen nicht auf die Garantie der anderen aus.

B3.3 Die Referenzmessung hat eine angegebene Messunsicherheit von ± 3 Prozentpunkten (Messverfahren, Punkt 6). Die Leistungsgarantie greift, wenn die gemessene Restkapazität geringer ist als 57 %, also als die um die Messunsicherheit verminderte Schwelle von 60 %. Bei Werten zwischen 57 % und 63 % wird die Messung wiederholt; bleibt auch der Mittelwert der beiden Messungen in diesem Bereich, entscheidet eine auf Kosten von Heiwit von einem nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor durchgeführte Prüfung, und die Garantie greift, wenn die so gemessene Restkapazität geringer ist als 60 % (Punkt 7 des Messverfahrens).

B3.4 Die Anzeigen des Batteriemanagementsystems (darunter Gesundheitszustand, geschätzte Kapazität und Zyklenzahl), des Monitoringportals und der Nutzer-Apps dienen der Information: Sie sind keine Messung der Restkapazität und begründen für sich allein keinen Antrag im Sinne dieses Artikels.

Artikel B4 — Messung der Restkapazität

B4.1 Die Restkapazität wird ausschließlich mit dem Messverfahren dieses Anhangs bestimmt, das von durch Heiwit beauftragtem Personal mit kalibrierten Messgeräten an der Anlage oder in einem von Heiwit benannten Labor durchgeführt wird. Die Messung erfolgt mit den Prüfparametern des Messverfahrens, unabhängig von den Betriebseinstellungen der Anlage: Änderungen der Betriebsparameter gemäß Artikel 8.3 wirken sich nicht auf das Ergebnis aus.

B4.2 Der Käufer kann der Prüfung persönlich oder durch einen Techniker seines Vertrauens beiwohnen. Das Ergebnis wird ihm schriftlich mit dem in Punkt 8 des Messverfahrens vorgesehenen Protokoll mitgeteilt, das auch für die Laborprüfung gilt.

B4.3 Die Messung ist für den Käufer kostenlos. Ergibt sie eine Restkapazität, die nicht unter der Schwelle gemäß Artikel B3.3 liegt, ist Heiwit nicht verpflichtet, die Messung an derselben Batterie vor Ablauf von vierundzwanzig Monaten zu wiederholen, es sei denn, der Käufer legt neue und konkrete Anhaltspunkte vor.

Artikel B5 — Energiezählung und Monitoring

B5.1 Die Abgegebene Energie wird von Heiwit auf Grundlage der Aufzeichnungen des Monitoringsystems ermittelt, die aus dem kumulativen Zähler des Wechselrichters und den täglichen Aufzeichnungen der Anlage bestehen, bezogen auf die Gleichstromklemmen der Batterien.

B5.2 Maßgeblich ist der kumulative Zähler des Wechselrichters. Für Zeiträume, in denen Heiwit eine Anomalie des Zählers dokumentiert, etwa eine Rücksetzung, wird die Summe der täglichen Aufzeichnungen verwendet. Die festgestellten Anomalien und die angewandte Methode werden in der detaillierten Aufstellung gemäß Artikel B5.5 angegeben.

B5.3 Die Abgegebene Energie der Anlage wird den Batterien, aus denen sie besteht, zu gleichen Teilen zugerechnet, unter Berücksichtigung der Zeit, die jede von ihnen in der Anlage verbaut war. Auf den so zugerechneten Wert bezieht sich die Energiegrenze gemäß Artikel B3.

B5.4 Für Zeiträume ohne Aufzeichnungen wird die Abgegebene Energie durch Anwendung des für dieselbe Anlage in den erfassten Zeiträumen aufgezeichneten Tagesdurchschnitts ermittelt. Betragen die erfassten Zeiträume insgesamt weniger als neunzig Tage, wird der Pauschalwert von 5 kWh pro Tag je Batterie angesetzt. Zeiträume, in denen die Batterie wegen eines von der Garantie erfassten Mangels stillstand, werden nicht mitgezählt.

B5.5 Der Käufer hat das Recht, von Heiwit jederzeit und kostenlos den seinen Batterien zugerechneten Wert der Abgegebenen Energie mit einer detaillierten Aufstellung der zugrunde liegenden Aufzeichnungen zu erhalten und diesen Wert unter Vorlage gegenteiliger Anhaltspunkte zu beanstanden. Es obliegt Heiwit, den zugerechneten Wert zu belegen. Heiwit bewahrt die für die Berechnung erforderlichen Daten während der gesamten Garantiezeit auf.

B5.6 Bleibt die Anlage länger als sechs aufeinanderfolgende Monate vom Monitoringsystem getrennt und wird die Verbindung nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von Heiwit, in der die Folgen angegeben sind, wiederhergestellt, wird die Abgegebene Energie für den gesamten Zeitraum der Trennung anstelle des Durchschnitts gemäß Artikel B5.4 mit dem Pauschalwert von 6,8 kWh pro Tag je Batterie ermittelt. Unberücksichtigt bleiben Trennungen, die auf das Monitoringsystem, auf von Heiwit gelieferte Kommunikationsgeräte oder auf einen Mangel des Produkts zurückzuführen sind. Die Dauer der Garantie bleibt unberührt.

Artikel B6 — Nutzungsbedingungen der Batterie

B6.1 Die Nutzungsbedingungen der Batterie im Sinne der Artikel 7 und 13 sind folgende:

Bedingung Grenzwert
Umgebungstemperatur beim Entladen von −25 °C bis +60 °C
Umgebungstemperatur beim Laden von 0 °C bis +60 °C
Lagertemperatur vor der Installation oder außer Betrieb von −40 °C bis +70 °C
Aufstellung Innenraum, geschützt vor Wasser und Kondenswasser; die Schutzart der Batterie ist IP20
Anschluss an einen Wechselrichter Virgo, mit höchstens drei parallel geschalteten Batterien; an einen Wechselrichter Lybra, mit höchstens sechs parallel geschalteten Batterien und höchstens drei an jedem seiner beiden Batterieeingänge; oder an einen anderen im Handbuch als kompatibel angegebenen Wechselrichter, mit höchstens drei parallel geschalteten Batterien; in jedem Fall ohne Batterien anderer Modelle oder Marken
Längerer Stillstand gemäß Artikel B6.2

B6.2 Bleibt die Anlage länger als sechs Monate außer Betrieb, ist die Batterie auf einen Ladezustand zwischen 30 % und 60 % aufzuladen.

Artikel B7 — Nutzungsempfehlungen

B7.1 Die folgenden Hinweise sind keine Voraussetzungen für die Gültigkeit der Garantie. Ihre Nichtbeachtung führt nicht zum Verlust von Rechten und wird nur erwähnt, weil sie sich auf die Lebensdauer der Batterie auswirkt:

  • Entladetiefe bis 90 % der Nominalen Kapazität;
  • Betriebstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C;
  • Freiräume für die Belüftung gemäß Handbuch.

Artikel B8 — Besondere Abhilfemaßnahmen für die Batterie

B8.1 Greift die Garantie gemäß Artikel B3, hat die reparierte Batterie oder Ersatzbatterie eine Restkapazität von mindestens 80 % ihrer eigenen Nennkapazität.

Parameter der Batterie

Parameter Wert
Produkt Heiwit Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah
Nennkapazität 10,08 kWh
Garantiebeginn (Art. 6) Aktivierungsdatum, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Versanddatum
Mängelgarantie (Art. B2) 10 Jahre
Leistungsgarantie (Art. B3) 10 Jahre oder 25 MWh Abgegebene Energie je Batterie, je nachdem, was zuerst eintritt
Garantierte Restkapazität (Art. B3) 60 % der Nominalen Kapazität (6,05 kWh)
Messunsicherheit der Referenzmessung ± 3 Prozentpunkte
Operative Auslöseschwelle (Art. B3) 57 %, entspricht 60 % abzüglich der Messunsicherheit (5,75 kWh)
Bereich für die Wiederholung der Messung 57 % bis 63 %; bleibt der Mittelwert in diesem Bereich, entscheidet das nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labor, gemessen an 60 %
Energie in Zeiträumen ohne Aufzeichnungen (Art. B5) Tagesdurchschnitt derselben Anlage; bei weniger als 90 Tagen mit Daten 5 kWh pro Tag je Batterie
Trennung vom Monitoring (Art. B5.6) mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate ohne Wiederherstellung innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung von Heiwit: 6,8 kWh pro Tag je Batterie für den Zeitraum der Trennung
Längerer Stillstand (Art. B6.2) mehr als 6 Monate: Aufladen auf einen Ladezustand von 30–60 %
Kapazität der reparierten Batterie oder Ersatzbatterie (Art. B8) mindestens 80 % ihrer eigenen Nennkapazität
Mindestgarantie der reparierten Batterie oder Ersatzbatterie (Art. 11) 360 Tage
Restwert (Art. 10) Referenzpreis, vermindert um 1/120 für jeden Monat ab Garantiebeginn

Messverfahren für die Restkapazität

Dieses Verfahren ist das einzige, mit dem die Restkapazität für die Zwecke von Artikel B3 bestimmt wird. Es wird von durch Heiwit beauftragtem Personal an der Anlage oder in einem von Heiwit benannten Labor durchgeführt.

1. Vorbedingungen

  • Die Batterie wird vom Betrieb getrennt und vor Beginn der Prüfung mindestens vier Stunden lang im Ruhezustand belassen.
  • Die Prüfung findet bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ± 3 °C statt, die seit mindestens sechs Stunden stabil ist; zu Beginn der Prüfung liegt die Zelltemperatur im selben Bereich.
  • Die Firmware des Batteriemanagementsystems ist auf die aktuelle, von Heiwit freigegebene Version aktualisiert.
  • Erfasst werden: Seriennummer, Firmwareversion, Datum und Uhrzeit, Umgebungstemperatur und Zelltemperatur zu Beginn der Prüfung.

2. Referenzladung

  • Laden mit konstantem Strom von 42 A (0,2 C) bis zur im Datenblatt angegebenen Ladeschlussspannung, gefolgt von Laden mit konstanter Spannung, bis der Strom unter 4,2 A (0,02 C) sinkt.
  • Ruhezeit von einer Stunde nach Ende des Ladevorgangs.

3. Messentladung

  • Entladen mit konstantem Strom von 42 A (0,2 C) bis zur im Datenblatt angegebenen Entladeschlussspannung oder bis zum Eingreifen des Batteriemanagementsystems, falls dieses früher erfolgt.
  • Die abgegebene Energie wird über die gesamte Dauer der Entladung zeitlich integriert.

4. Messpunkt und Messgeräte

  • Die Messung erfolgt an den Gleichstrom-Ausgangsklemmen der Batterie, vor jeglicher Umwandlung.
  • Das Messgerät ist ein Gleichstrom-Leistungsanalysator der Klasse 0,5 oder besser, dessen Kalibrierung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Das Kalibrierzertifikat wird dem Protokoll beigefügt.
  • Die vom Batteriemanagementsystem erfassten Messgrößen werden zu Vergleichszwecken aufgezeichnet, fließen aber nicht in das Ergebnis ein.

5. Berechnung

Die Restkapazität in Prozent ist das Verhältnis zwischen der während der Messentladung abgegebenen Energie und der Nominalen Kapazität von 10,08 kWh, multipliziert mit hundert.

6. Messunsicherheit und operative Schwelle

Die kombinierte Messunsicherheit des Verfahrens beträgt ± 3 Prozentpunkte und berücksichtigt die Klasse des Messgeräts, die Toleranz der Prüftemperatur und die Wiederholbarkeit des Entladeschlusspunkts. Die Leistungsgarantie greift, wenn die gemessene Restkapazität unter 57 % liegt, also unter der um die Messunsicherheit verminderten Schwelle von 60 %. Ein Wert zwischen 57 % und 63 % erlaubt es weder festzustellen noch auszuschließen, dass die Schwelle unterschritten ist, und führt zum Verfahren nach Punkt 7.

7. Wiederholung und Laborprüfung

Liegt das erste Ergebnis im Bereich zwischen 57 % und 63 %, wird die Messung im Abstand von mindestens sieben Tagen unter denselben Bedingungen wiederholt. Liegt der Mittelwert der beiden Ergebnisse unter 57 %, greift die Garantie; liegt er bei 63 % oder darüber, greift sie nicht. Bleibt er zwischen 57 % und 63 %, wird die Batterie nach diesem Verfahren von einem nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor geprüft, das Heiwit auswählt und bezahlt; Heiwit übernimmt auch den Transport der Batterie. Die Garantie greift, wenn die vom Labor gemessene Restkapazität unter 60 % liegt.

8. Protokoll

Über jede Messung wird ein Protokoll erstellt, das Folgendes enthält: Seriennummer der Batterie, Aktivierungsdatum, Firmwareversion, Datum und Ort der Prüfung, Umgebungs- und Zelltemperatur, verwendeter Strom und verwendete Spannungen, Messgerät und Referenz des Kalibrierzertifikats, abgegebene Energie, berechnete Restkapazität, angewandte Messunsicherheit und Ergebnis. Das Protokoll wird von der Person unterzeichnet, die die Prüfung durchgeführt hat, sowie, sofern anwesend, vom Käufer oder seinem Techniker. Der Käufer erhält eine Kopie des Protokolls.

9. Nicht als Messung zugelassene Daten

Folgende Angaben stellen keine Messung der Restkapazität dar und begründen für sich allein keinen Antrag im Sinne von Artikel B3: die Anzeigen zum Gesundheitszustand des Batteriemanagementsystems, die vom Monitoringportal oder von den Nutzer-Apps angezeigten Werte, die vom Managementsystem erlernten Kapazitätsschätzungen, die Zykluszähler sowie Messungen, die nach einem anderen als dem vorliegenden Verfahren durchgeführt wurden.

Anhang I — Wechselrichter Virgo und Lybra

Artikel I1 — Erfasste Modelle

I1.1 Einphasige Hybrid-Wechselrichter Virgo 3K-S, 4K6-S und 6K-S sowie dreiphasige Hybrid-Wechselrichter Lybra 6K-T, 10K-T und 12K-T der Marke Heiwit.

Artikel I2 — Dauer und Gegenstand

I2.1 Die Mängelgarantie gemäß Artikel 4 gilt zehn Jahre und umfasst die von Heiwit gelieferten Komponenten des Wechselrichters, einschließlich der Steuerungssoftware.

I2.2 Eine Wirkungsgrad- oder Ertragsgarantie ist nicht vorgesehen: Wirkungsgrad und Leistungen im Datenblatt sind Laborwerte im Sinne von Artikel 5.

I2.3 Der Energiezähler, die Stromsensoren, die Antennen und das sonstige zusammen mit dem Wechselrichter gelieferte Zubehör, auch in derselben Verpackung, gelten als Zubehör und unterliegen Anhang A.

Artikel I3 — Nutzungsbedingungen des Wechselrichters

I3.1 Die Nutzungsbedingungen des Wechselrichters im Sinne der Artikel 7 und 13 sind folgende:

  • PV-Seite: Die Leerlaufspannung der Strings, berechnet bei der am Installationsort zu erwartenden Mindesttemperatur, und der Eingangsstrom bleiben innerhalb der Höchstwerte des Datenblatts des Modells; die Polarität der Anschlüsse ist korrekt.
  • Batterien: Der Wechselrichter ist ausschließlich an Heiwit-Batterien oder an andere im Handbuch als kompatibel angegebene Batterien angeschlossen, die mit dem richtigen Batterietyp konfiguriert sind.
  • Netz: Anschluss, Schutzeinrichtungen und Netzeinstellungen entsprechen den technischen Regeln des Netzbetreibers und des Installationslandes (in Italien die Norm CEI 0-21); die in den Normen und im Handbuch vorgesehenen Überspannungsschutzeinrichtungen sind installiert.
  • Umgebung: Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Höhenlage bleiben innerhalb der Grenzen des Datenblatts; der Aufstellungsort ist für die Schutzart des Modells geeignet und hält die Lüftungsabstände des Handbuchs ein; der Wechselrichter ist nicht direkter Sonne oder direktem Regen ausgesetzt, wo das Handbuch dies ausschließt.
  • Meeresnähe und korrosive Atmosphären: Die Installation in weniger als 500 Metern Entfernung von der Küste oder in Umgebungen mit salzhaltiger Luft, Ammoniak (zum Beispiel Ställe und Tierhaltungsbetriebe) oder chemischen Dämpfen erfordert vor der Installation die schriftliche Genehmigung von Heiwit; ohne Genehmigung umfasst die Garantie keine Korrosionsschäden.

Artikel I4 — Besondere Ausschlüsse für den Wechselrichter

I4.1 Zusätzlich zu den Ausschlüssen gemäß Artikel 13 umfasst die Garantie keine Schäden infolge von:

  • Überspannungen oder Überströmen auf der PV-Seite aufgrund von Strings außerhalb der Grenzen gemäß Artikel I3;
  • Netzspannung oder Netzfrequenz außerhalb der Grenzen des Datenblatts;
  • fehlerhaften Netz-, Batterie- oder Betriebseinstellungen, die nicht von Heiwit vorgenommen wurden, unbeschadet Artikel 13.3;
  • an den Wechselrichter angeschlossenen Geräten Dritter, wie Optimierern, Ladegeräten für Elektrofahrzeuge oder Lastmanagementsystemen;
  • Unterbrechungen des Monitoringdienstes oder der Internetverbindung, die den Betrieb des Wechselrichters nicht beeinträchtigen.

Parameter des Wechselrichters

Parameter Wert
Modelle Virgo 3K-S, 4K6-S, 6K-S (einphasig); Lybra 6K-T, 10K-T, 12K-T (dreiphasig)
Garantiebeginn (Art. 6) Aktivierungsdatum, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Versanddatum
Mängelgarantie (Art. I2) 10 Jahre
Wirkungsgrad- oder Ertragsgarantie nicht vorgesehen
Mit dem Wechselrichter geliefertes Zubehör (Art. I2.3) 2 Jahre, gemäß Anhang A
Installation in weniger als 500 m Entfernung von der Küste oder in korrosiven Atmosphären (Art. I3) schriftliche Genehmigung von Heiwit vor der Installation
Mindestgarantie des reparierten Wechselrichters oder Ersatzwechselrichters (Art. 11) 360 Tage
Restwert (Art. 10) Referenzpreis, vermindert um 1/120 für jeden Monat ab Garantiebeginn

Anhang A — Heiwit-Zubehör

Artikel A1 — Erfasste Produkte

A1.1 Zubehör und Ersatzteile der Marke Heiwit, darunter: einphasige und dreiphasige Backup-Schaltkästen, AC/DC-Schaltkasten, Energiezähler, Stromsensoren, WLAN-, Bluetooth- und LAN-Antennen für die Wechselrichter, Verbindungskabel zwischen Batterien.

A1.2 Als Zubehör gelieferte Produkte anderer Marken, zum Beispiel Router, unterliegen Artikel 2.3.

Artikel A2 — Dauer

A2.1 Die Mängelgarantie gemäß Artikel 4 gilt zwei Jahre, auch wenn das Zubehör in derselben Verpackung wie der Wechselrichter oder als Teil eines Kits geliefert wird. Der Garantiebeginn richtet sich nach den Artikeln 6.3 und 6.4.

A2.2 Das reparierte Zubehör oder Ersatzzubehör ist für die Restlaufzeit, mindestens jedoch für neunzig Tage von der Garantie erfasst (Artikel 11).

A2.3 Für den Verbraucher bleiben die gesetzlichen Abhilfen gegenüber dem Verkäufer bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung offenbar werden, unberührt (Artikel 3).

Parameter des Zubehörs

Parameter Wert
Mängelgarantie (Art. A2) 2 Jahre
Garantiebeginn (Art. 6) wie das Produkt, mit dem das Zubehör installiert wird; bei separatem Kauf ab dem Rechnungsdatum oder, falls dieses fehlt, ab dem Versanddatum
Mindestgarantie des reparierten Zubehörs oder Ersatzzubehörs (Art. 11) 90 Tage
Restwert (Art. 10) Referenzpreis, vermindert um 1/24 für jeden Monat ab Garantiebeginn